zum Thema Ruhrschiffahrtsverordung:
seit dem 1.Dezember 2009 gilt die neue Ruhrschiffahrtsverordnung (komplett zu beziehen bei Michael Brockschmidt).
Diese hat Auswirkungen auf
1. unseren täglichen Ruderbetrieb
2. Wanderfahrten auf der Ruhr
3. Regatten
Hier ein paar Auszüge
1. - Angeln dürfen nicht mehr im ausgetonnten Fahrfasser ausgeworfen werden (§17 Abs.1d.)
- Auf dem Kettwiger Stausee dürfen wir nicht mehr in Längsrichtung das ausgetonnte Fahrwasser befahren (§18 Abs.3) Wir müssen uns dem Platz zwischen den Fahrrinnen also mit den Tretbooten teilen!
- Mitführen von Vorschriften in Motorbooten (§7)
2. - Ab Regierungsbezirksgrenze bis KM 41,4 gilt ein Pegelstand in Hattingen von 239 cm bereits als Hochwasser, jeglicher Bootsverkehr ist untersagt (§13 Abs.2) Betrifft Zornige Armeise (41,4) bis RULIDA (49,3)
- Veranstaltungen die zu Ansammlung von Fahrzeugen führen bedürfen der schriftlichen Genehmigeung der Bezirksregierung Düsseldorf (§ 16 Abs2)
- Der Bereich zwischen Schleuse MH bei km 12,4 und Abzweig Kraftwerk MH bei km 12,9 darf nur zum Zweck der Schleusung befahren werden, das Leitwerk in MH muss von Ruderbooten generell auf der in Fließrichtung linken Seite passiert werden (§4)
3. - Das stillliegen von Fahrzeugen länger als 1 Tag außerhalb genehmigter Liegeplätze ist Genehmigungspflichtig (§11 Abs.1)Betrifft Aake an Steg
- Weitere Einschränkungen wie unter 1. und 2. beschrieben
Die Geldbuße bei Ordnungswidrigkeiten kann bis zu fünfzigtausend Eurobetragen!